InsolvenzKlima
Entwurf. Vor einem öffentlichen Start auszufüllen und anwaltlich zu prüfen.

Datenschutzerklärung

Welche Daten verarbeitet werden

Ausgewertet werden Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte nach § 9 Insolvenzordnung — ausschließlich zu Unternehmen mit Handelsregistereintrag: Firmenname, Sitz, Registerangaben, Amtsgericht, Aktenzeichen, Datum und Gegenstand der Bekanntmachung.

Bekanntmachungen zu natürlichen Personen werden nicht verarbeitet. Verbraucherinsolvenzverfahren sowie Verfahren über das Vermögen natürlicher Personen ohne Handelsregistereintrag — einschließlich eingetragener Kaufleute, deren Firma einen Personennamen trägt — werden technisch ausgeschlossen.

Der amtliche Bekanntmachungstext wird nicht wiedergegeben. Angezeigt wird eine eigene Kurzangabe mit Verweis auf das amtliche Portal.

Löschfristen nach § 3 InsBekV

Art der BekanntmachungLöschung
Daten aus Insolvenzverfahren einschließlich Eröffnungsverfahren6 Monate
Sonstige Veröffentlichungen, Verteilungsverzeichnisse1 Monat

Die Frist läuft ab dem Tag der Veröffentlichung. Da die Verordnung sie erst ab Aufhebung des Verfahrens beginnen lässt, wird durchgehend früher gelöscht, als die Verordnung verlangt.

Nach Ablauf wird der Datensatz vollständig gelöscht. Verbleibt zu einem Unternehmen keine Bekanntmachung, wird auch der Unternehmenseintrag entfernt. Erhalten bleiben ausschließlich anonyme Summenwerte, die keinen Rückschluss auf einzelne Unternehmen zulassen.

Ihre Rechte

Auskunft (Art. 15), Berichtigung (Art. 16), Löschung (Art. 17), Einschränkung (Art. 18), Datenübertragbarkeit (Art. 20) und Widerspruch (Art. 21 DSGVO).

Widerspruch gegen die Darstellung eines Unternehmens formlos an [E-Mail]. Jeder Widerspruch wird einzeln geprüft; bis zum Abschluss der Prüfung wird die Darstellung eingeschränkt.